Welche SuS können in der "Vorbeugenden Maßnahmen" aufgenommen werden?
Alle Schüler*innen haben das Recht, an der für sie zuständigen wohnortnahen Schule beschult und beraten zu werden – auch Kinder mit Hörbebehinderung. Dieses Angebot ist stark nachgefragt und kann ab der Vorklasse bis zum Abschluss der Berufsschule in Anspruch genommen werden.
In unsere Vorbeugenden Maßnahmen werden Schüler*innen aufgenommen…
- mit nachgewiesener Hörschädigung
- mit nachgewiesenen Beeinträchtigungen durch eine Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (kurz: AVWS)
- deren Eltern gehörlos sind (CODAs)
- mit weiteren Beeinträchtigungen, die an anderen Förderschulen oder -zentren beschult werden und eine nachgewiesene Hörschädigung haben
Aktuell beraten wir regelmäßig über 500 Schüler*innen an allgemeinen Schulen, deren Schulen und Eltern.