Welche SuS können in der "Vorbeugenden Maßnahmen" aufgenommen werden?
Jeder Schüler, jede Schülerin hat das Recht, an der für ihn / sie zuständigen wohnortnahen Schule gefördert und beraten zu werden – auch Kinder mit Hörbeeinträchtigungen. Dieses Angebot ist stark nachgefragt und kann ab der Vorklasse bis zum Abschluss der Berufsschule in Anspruch genommen werden.
In unsere Vorbeugenden Maßnahmen werden Schüler aufgenommen…
- mit nachgewiesener Hörschädigung
- mit nachgewiesenen starken Beeinträchtigungen durch eine Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (kurz: AVWS)
- deren Eltern gehörlos oder schwerhörig sind (CODAs)
- mit weiteren Beeinträchtigungen, die an anderen Förderschulen oder -zentren beschult werden und eine nachgewiesene Hörschädigung haben
Aktuell beraten wir regelmäßig über 460 Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, deren Schulen und Eltern.