Welche SuS können in der "Vorbeugenden Maßnahmen" aufgenommen werden?

Jeder Schüler, jede Schülerin hat das Recht, an der für ihn / sie zuständigen wohnortnahen Schule gefördert und beraten zu werden – auch Kinder mit Hörbeeinträchtigungen. Dieses Angebot ist stark nachgefragt und kann ab der Vorklasse bis zum Abschluss der Berufs­schule in Anspruch genommen werden.

In unsere Vorbeugenden Maßnahmen werden Schüler aufgenommen…

  • mit nachgewiesener Hörschädigung
  • mit nachgewiesenen starken Beeinträchtigungen durch eine Auditive Verarbei­tungs- und Wahr­neh­mungsstörung (kurz: AVWS)
  • deren Eltern gehörlos oder schwerhörig sind (CODAs)
  • mit weiteren Beeinträchtigungen, die an anderen Förderschulen oder -zentren be­schul­t werden und eine nachgewiesene Hörschädigung haben

Aktuell beraten wir regelmäßig über 460 Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, deren Schulen und Eltern.